Die Mitwirkungsrechte sind im Kindertagesförderungs-Gesetz (KitaFöG) geregelt, die im § 14 und § 15 KitaFöG unter der Überschrift „Elternbeteiligung“ zu finden sind.
Beteiligungsrechte der Eltern
Die Erzieher sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren (sog. Entwicklungsgespräch).
Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern. Ferner sind in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtung zu beteiligen. Hierzu gehören auch Maßnahmen oder Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen der Eltern führen.
Die Erzieher erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.
Mitwirkungsrechte der Eltern
Wie sich aus dem oben dargestellten ergibt, müssen Eltern gemäß Gesetz informiert, in Entscheidungen miteinbezogen bzw. beteiligt werden. Die Meinungen und Vorschläge der Eltern müssen angehört, beachtet, gewürdigt und diskutiert werden. Entscheidungen des Kita-Teams sind (ggf. auf Nachfrage) zu begründet. Diese Beteiligung ergibt sich beim pädagogischen Konzept über die Raumgestaltung bis hin zu der Festlegung von Öffnungs- oder Schließzeiten.
Nicht in allen Angelegenheiten ist es möglich, jedes einzelne Elternteil umfassend in allen Fragen und Themen von der Kitaleitung oder vom Träger aufgrund der Größe der Kita miteinzubeziehen. Daher ist die Institution einer Elternvertretung gesetzlich geregelt worden, die die Interessen der Elternschaft aufnehmen und diese gegenüber dem Träger vertreten.