Generell ist zwischen einer Kitaeinrichtung mit mehreren Gruppen (=Anzahl der Kinder beträgt mehr als 45 Kinder) und einer kleinen Ktia (mit weniger als 45 Kindern) zu unterscheiden.
Bei beiden ist es gesetzlich gesichert, dass eine Elternvertretung einberufen wird, die unmittelbar durch die Eltern der betreuten Kinder gewählt wird und diese die Interessen der Eltern gegenüber dem Träger vertreten kann.
Der Unterschied liegt lediglich darin, dass nach § 14 Abs. 3, 4, S.3 KitaFöG die Einrichtungen, die weniger als 45 Kindern betreuen, nicht verpflichtet sind, einen Elternausschuss oder einen Kitaausschuss zu gründen. Einer freiwilligen Gründung der jeweiligen Gremien kann jedoch erfolgen.
Hat ein Träger mehrere solcher kleinen Einrichtungen, können auch hier die Elternvertretungen nach § 14 Abs. 4 S. 3 einen Elternbeirat gründen, der über wesentliche, die Tageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten durch den Träger informiert und diesem zu hört.
Dies betrifft nicht Eltern-Kind-Gruppen, denen das Gesetz keine Gremienvertretung vorgibt.