Geschäftsordnung

§ 1 Gegenstand

Der Bezirkselternausschuss der Kindertagesstätten Pankow (nachfolgend: BEAK) ist die Interessenvertretung der bezirklichen Elternschaft und das Forum, in dem die Bezirkselternvertreter die aktuellen Belange diskutieren.
Der BEAK arbeitet auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesbetreuung-Gesetz; KitaG) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist unabhängig und überparteilich.

§ 2 Zusammensetzung

Der BEAK setzt sich zusammen aus je einem Vertreter und Stellvertreter aller Kitas des Bezirks, die gemäß KitaG Vertreter entsenden.

§ 3 Aufgaben

Der BEAK vertritt die Interessen der in den Kitas betreuten Kinder sowie ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter gegenüber dem Bezirksamt und den Trägern. Der BEAK setzt sich auch für die Interessen der Kinder und Eltern ein, die sich um einen Platz in einer Kita im Bezirk bemühen.
Der BEAK nimmt koordinierende Aufgaben wahr und berät mit den im Bezirksamt zuständigen Leistungs- und Verantwortungszentren Fragen, die die Kindertagesstätten betreffen. Er dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen und behandelt anstehende Probleme einzelner und mehrerer Kitas. Er vertritt gegenüber dem Bezirksamt und mit seiner beratenden Stimme im Jugendhilfeausschuss (JHA) die Bedürfnisse und Interessen der Kinder und Eltern im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
Zu diesem Zweck nimmt der BEAK insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Förderung und Motivierung der Eltern zur Teilnahme an der aktiven Elternarbeit in der Kita und im Bezirk. Der BEAK unterstützt den Aufbau demokratischer Mitbestimmungsstrukturen in den Kitas.
  • Der BEAK dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder des BEAK untereinander, behandelt anstehende Probleme und unterbreitet dem Bezirksamt Vorschläge. In Konfliktfällen kann der BEAK auf Wunsch der ElternvertreterInnen aktiv werden.
  • Der BEAK engagiert sich in politischen Belangen, welche die Eltern, Kinder und ErzieherInnen im Bezirk und darüber hinaus betreffen. Er strebt eine Zusammenarbeit mit Gewerkschaften, Institutionen, Verbänden und Vereinigungen, welche die Interessen von Kindern und Eltern berühren, an.
  • Der BEAK berät mit den für den Kita-Bereich zuständigen MitarbeiterInnen des Bezirks- und Jugendamtes Grundsatzfragen, deren Bedeutung über den Bereich einer Kita hinausgehen und gibt diesbezüglich seine Stellungnahmen und Empfehlungen ab.

§ 4 Arbeitsweise

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder des BEAK wählen mit einfacher Mehrheit einen Vorstand von mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern auf ein Jahr. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus oder ist die maximale Anzahl der Vorstandsmitglieder ist noch nicht erreicht, können während der laufenden Periode Vorstandsmitglieder nachgewählt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie mindestens einen Stellvertreter, einen Vertreter für die Spielplatzkommission, für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA), den Landeselternausschuss (LEAK), die AG § 78, die Spielplatzkommission, den Lokalen Aktionsplan, für den Übergang Kita-Schule, für die Zusammenarbeit mit dem JA in Sachen Kinderschutz, mindestens eine Schiedsperson sowie eine Schatzmeisterin bzw. einen Schatzmeister.
    Kurznotizen von Sitzungen der Spielplatzkommission, des Jugendhilfeausschusses und des LEAK sind anzufertigen und den Mitgliedern des Vorstandes zugänglich zu machen. Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister hat über die dem BEAK anvertrauten Gelder jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  3. Vorstandssitzungen sollen alle 3-4 Wochen stattfinden. Der Vorstand beruft mit Ausnahme der Schulferien alle 2 Monate eine öffentliche Sitzung des BEAK ein. Die Termine und Tagesordnungspunkte werden über E-Mail und die Internetseite des BEAK sowie per Facebook, Twitter und die lokalen Medien rechtzeitig bekannt gemacht. Tagesordnungspunkte des Bezirksamtes sind bei Bedarf aufzunehmen. Von allen BEAK-Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und allen BEAK-Mitgliedern zugänglich zu machen.
    Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung des BEAK zwischen den Sitzungen. Er hat für die Durchführung und Weiterleitung der vom BEAK gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen.
    Der Vorstand ist verpflichtet, mit den zuständigen VertreterInnen des Bezirks- und Jugendamtes Kontakt zu halten und den regelmäßigen Austausch sicherzustellen. Beschlüsse des BEAK hat er gegenüber allen anderen bezirklichen Abteilungen und Gremien zu vertreten.

§ 5 Wahl

  1. Die Wahlperiode beträgt im Durchschnitt 12 Monate  und dauert längstens 15 Monate. Sie beginnt mit der konstituierenden  Sitzung des BEAK. Diese findet nach den Wahlen der ElternvertreterInnen in den Kitas zu Beginn eines jeden neuen Kita-Jahres im Oktober/November statt. Die Wahlperiode endet mit der Konstituierung des neuen BEAK.
  2. Pro Kita ist ein Elternvertreter im BEAK stimmberechtigt.
  3. Wahlvorgänge im BEAK sind mit der Einladung und der Tagesordnung anzukündigen. Gewählt wird auf Antrag in geheimer Abstimmung. Gibt es keine Einwände gegen eine Blockwahl, ist diese zulässig. Stehen mehrere Personen in einem Wahlgang zur Abstimmung, sind die Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
  4. FunktionsträgerInnen von politischen Parteien und von Trägern der Jugendhilfe können nur in den Vorstand gewählt werden, wenn sie ihre Funktion vor der Wahl darstellen. Maximal zwei Elternvertreter einer Kita können in den Vorstand des BEAK gewählt werden, sofern sie zuvor ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen haben.
  5. Einzelne Mitglieder des BEAK können mit 2/3 der Stimmen der anwesenden BEAK-Mitglieder abgewählt werden. Der gesamte Vorstand des BEAK kann nur durch Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.
  6. Das Mandat der  BEAK-Mitglieder endet:
  • mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Kita / dem Hort,
  • mit dem erklärten Rücktritt einer Mandatsträgerin / eines Mandatsträgers,
  • spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.

§ 6 Beschlüsse

  1. Beschlüsse des BEAK werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden BEAK-Mitglieder gefasst, es sei denn, die Geschäftsordnung sieht etwas anderes vor.  Anträge zur Beschlussfassung sollten spätestens zu Beginn einer BEAK-Sitzung in schriftlicher Form mindestens dem Vorstand vorliegen.
  2. Der Vorstand des BEAK ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 7 Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt

Der BEAK arbeitet eng mit dem Bezirksamt Pankow von Berlin zusammen. Das Nähere regelt eine Kooperationsvereinbarung.

§ 8 Datenschutz

  1. Der BEAK erhebt von seinen Mitgliedern die Anschriften, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und den Namen der Kindertagesstätte des Kindes zum Zwecke der Elternarbeit auf einer Liste für ElternvertreterInnen. Diese Liste wird vom Vorstand verwaltet. Im Einzelfall dürfen einzelne Telefonnummern von ElternvertreterInnen zum Zwecke der Elternarbeit an betroffene Erziehungsberechtigte weitergegeben werden. Andere Formen der Übermittlung personenbezogener Daten sind nicht zulässig.
  2. Scheiden Mitglieder des BEAK aus, sind deren Daten unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Auf Wunsch ist den Betroffenen umfassend Auskunft zu erteilen, welche Daten von ihnen gespeichert wurden und in welcher Form (Listen, EDV). Wird der Speicherung widersprochen, sind die Daten zu löschen.

§ 9 Änderung und Inkrafttreten

  1. Anträge zur Änderung dieser Satzung sind in schriftlicher Form im Rahmen der Einladung zur BEAK – Sitzung anzukündigen.
  2. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Diese Satzung tritt am 1.12.2007 in Kraft.