FAQ / Darf meine Kita Zuzahlungen verlangen ?

Nach § 23 Abs. 3 KitaFöG sind „Zuzahlungen“ (über die Kostenbeteiligung hinausgehende finanzielle Verpflichtungen der Eltern) nur zulässig, wenn sie sich auf Grund von besonderen Leistungen des Trägers ergeben, die von den Eltern gewünscht werden, und wenn diese Verpflichtung von den Eltern jederzeit einseitig aufgehoben werden kann, ohne, dass sich daraus ein Kündigungsgrund ergibt.

Lediglich für die Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten kann im Rahmen einer Änderung der Finanzierungsvereinbarung RV-Tag eine abweichende Regelungen vereinbart werden für Fälle, in denen Eltern Zahlungsverpflichtungen beenden wollen, die bereits bei Eintritt in die Einrichtung bestanden haben.

Nicht zulässig sind damit auch Aufnahmegebühren oder ähnliche Forderungen (z.B. Kautionen) von Trägern gegenüber den Eltern. Darüber hinaus muss der Träger sicherstellen, dass grundsätzlich alle Kinder alle Angebote in einer Tageseinrichtung nutzen können, und zwar unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern bzw. unabhängig von Zuzahlungen.

Siehe auch den Merkzettel der Senatsverwaltung für Bildung und Wissenschaft

 

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