FAQ / Was ist bei der Rückstellung bzgl. des Kita-Platzes zu beachten?

Wichtig ist in jedem Falle, dass für das zurückgestellte Kind ein Kitaplatz vorhanden ist, ansonsten stimmt das Schulamt der Rückstellung nicht zu, da auch das zurückgestellte Kind der Schulpflicht unterliegt, was durch den Besuch der Kita erfüllt ist. Das zurückgestellte Kind kann also nicht von Mama, Papa oder den Großeltern betreut werden!

Um den bestehenden Kitaplatz zu erhalten, müssen die Eltern rechtzeitig vor der Schulanmeldung mit der Kitaleitung sprechen, was sich idealerweise anbietet, wenn man für die Rückstellung auf die Einschätzung der Kita verweisen möchte.

Wenn die Kitaleitung den Platz vorhält, sollten die Eltern auf einer schriftlichen Garantie im Rahmen der Stellungnahme zur Rückstellung bestehen, die sie dem Schulamt mit vorlegen können.
Sofern ein Kitaplatz vorhanden ist und die Rückstellung vom Schulamt genehmigt wurde, erhalten die Eltern vom Jugendamt einen geänderten Kitagutschein, der dann bis zum Beginn des nächsten Schuljahres gültig ist. Diesen Gutschein müssen die Eltern bei der Kita einreichen, damit der verlängerte Betreuungsvertrag dann registriert werden kann.

I.d.R. wird eine Kita, die die Rückstellung empfiehlt, auch einen Kitaplatz für das Kind garantieren. Wenn das in Ausnahmefällen nicht möglich ist, müssten die Eltern eine andere Kita suchen, die das Kind im letzten Jahr betreut. Hier sollten Eltern dann tatsächlich abwägen, ob der Wechsel in eine andere Kita für ein Jahr besser für das Kind ist, als der Wechsel in die Schule.

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